Historisches
Das Wort "Kirchweyhe" begegnet uns zum ersten mal in unserem Gemeindearchiv im Jahre 1777 in einer "Landgräflichen Tanzverordnung" (siehe Titelseite). Sie wiederholt und erneuert die Regelungen aus den Jahren 1727 und 1757. Danach ist Tanzen an Sonn- und Feiertagen gänzlich verboten bei einer Strafe von 50 Gulden. Kirchweihtage, die auf Sonntage fallen, müssen auf Werktage verlegt werden. "Kirchweyhen" durften nicht länger als zwei Tage dauern, an denen von mittags 12 Uhr bis nachts 12 Uhr getanzt werden durfte. "Es sey unseren Unterthanen vergönnet, auf geziemende Art zu tanzen, hingegen soll alle Unordnung und Ausschweifung, sowohl im Trunk, als auch Gezänk und Streiterei bei Vermeidung scharfer Ahndung verboten seyn."
Sonntags zuvor musste der Pfarrer von der Kanzel die Gemeinde "nachdrücklich und treulich verwarnen, daß durch die erlangte Konzession keineswegs die Erlaubnis zu Üppigkeit, Trunksucht oder sonstigen verbotenen Handlungen erlangt worden ist."
Für diese Konzession hatten die Wirte drei Gulden und sechs Kreuzer zu zahlen, und die Tänzer den gleichen Betrag, wobei "Adel, Räthe, Sekretäre und Offiziere von der Zahlung in Gnaden befreyet seyn sollen." Den Juden allderdings sollte der doppelte Betrag abverlangt werden.
Etwas liberaler ist dann schon die "Großherzogliche Tanzverordnung" von 1808. "Tanzen an Sonntagen ist nunmehr gestattet, ausgenommen sind alle ersten Feiertage sowie die Advents- und Fastenzeit. Es darf aber solches erst seinen Anfang nicht eher als nachmittags nach gehaltener Predigt nehmen und nicht länger als bis Mitternacht dauern."
Es bleibt zunächst dabei, daß Kirchweihen nicht länger als zwei Tage dauern durften.
Die Tanzerlaubnis für "Wirt Barthel" vom Jahr 1836 zeigt aber, daß nun der Kerwetanz am 02. Oktober von mittags 3 Uhr bis nachts drei Uhr "unter Zuziehung von Wache" gestattet sein soll. In kleinen Schritten geht es aufwärts!
Offenbar werden die Büttelborner "aus gehabter Veranlassung" im Jahre 1881 vom Kreisamt eingehend belehrt, dass den "tanzmusikhaltenden Wirthen" eine Konzessionsverweigerung droht, wenn sie zulassen, daß "Schulkinder, und solche Kinder, welche der Fortbildungsschule noch nicht entwachsen sind" bei öffentlichen Tanzbelustigungen anwesend sind. Führwar strenge Sitten!